Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1975,
Vertrag – Multilateral
Artikel 3
03.06.1975
29/02 Internationales Privatrecht
Das anzuwendende Recht ist das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat.
Mit "innerstaatliches Recht" sind die Sachnormen dieses Rechtes gemeint.
Kollisionsrecht, Unfallsort, Sachnormverweisung
08.04.2020
10002339
NOR12030205
N2197515538R