Gebührenanspruchsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,
BG
Paragraph 55
01.05.1975
31.12.1994
GebAG
27/04 Sonstiges Rechtspflege
1. So wie Zeugen gebühren auch den Geschworenen und Schöffen Reisekosten, Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis; anders als bei Zeugen umfaßt die Entschädigung für Zeitversäumnis des Arbeitnehmers aber auch die Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Absatz 2,), da sie oft für längere Zeit in Anspruch genommen werden.
2. Siehe im Übrigen das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1946,.
28.09.2017
10002337
NOR12030141
N2197511493R