Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Gemeinsame Bestimmmungen zu den Paragraphen 43 bis 48

Paragraph 49, (1) Wird von einem in den Paragraphen 43 bis 48 erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 43 bis 48 und der Absatz eins, gelten nicht, wenn die Leistung in ihrem Umfang den in den Paragraphen 43 bis 48 vorgesehenen höchstbewerteten Ansatz erheblich übersteigt und zugleich eine außerordentliche wissenschaftliche Leistung ist. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte zulässig (Paragraph 34, Absatz 2, vierter Satz).
  2. Absatz 3,Stammen in den Fällen der Paragraphen 43 bis 48 Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen, so gebühren
    1. Ziffer eins
      dem Sachverständigen, der den Befund aufgenommen hat, drei Viertel;
    2. Ziffer 2
      dem Sachverständigen, der das Gutachten abgegeben hat,
      1. Litera a
        wenn eine eingehende wissenschaftliche Begründung notwendig ist, drei Viertel,
      2. Litera b
        sonst die Hälfte der für Befund und Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr.