Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.05.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.1992

Beachte

Betragsanpassung durch römisch fünf

Text

TARIFE

Ärzte

  § 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

  1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

     a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung .......  272 S

     b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit

        eingehender Begründung des Gutachtens oder

        Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder

        bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen

        Untersuchung oder bei einer neurologischen oder

        psychiatrischen Untersuchung ........................  356 S

     c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit

        besonders ausführlicher wissenschaftlicher Begründung

        des Gutachtens ......................................  532 S

     d) bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen

        Untersuchung oder bei einer neurologischen oder

        psychiatrischen Untersuchung, je mit eingehender

        Begründung des Gutachtens ........................... 1046 S

     e) bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen

        Untersuchung oder bei einer neurologischen oder

        psychiatrischen Untersuchung, je mit besonders

        ausführlicher wissenschaftlicher Begründung des

        Gutachtens .......................................... 1760 S

     f) bei einer Untersuchung im Zug von

        Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei

        offenbarer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ....  128 S

  2. für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten

     oder -teilen) samt Befund und Gutachten

     a) in einfachen Fällen .................................  842 S

     b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ........... 1179 S

     c) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

        Begründung des Gutachtens ........................... 1684 S

     d) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei

        großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhält-

        nissen, bei einer Veränderung der Leiche durch

        Fäulnis oder nach Enterdigung, das Einhalbfache der

        in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

  3. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer

     unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten..  128 S

  4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und

     dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und

     Gutachten ..............................................  128 S

  5. a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder

        spektroskopische Untersuchungen von Harn, Haaren,

        Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und

        Gutachten für jede Untersuchungsart .................  150 S

     b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und

        Gutachten für jedes Organ und jede Färbung ..........  187 S

     c) für eine histochemische oder neuropathologische

        Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes

        Schnittpräparat und jede Färbung ....................  421 S

     d) für eine makroskopische Untersuchung eines

        Operationspräparates samt Befund und Gutachten ......  337 S

     e) für eine makroskopische Untersuchung eines

        Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration

        und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten

        aa) bis zu drei Bruchstücken ........................  337 S

        bb) für jedes weitere Bruchstück ....................   35 S

  6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und

     Gutachten

     a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art

        aa) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

            Uhlenhut ........................................  242 S

        bb) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

            Ouchterlony .....................................  372 S

        cc) sonst ...........................................  130 S

     b) auf Gruppenzugehörigkeit ............................  337 S

     c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal ..................  372 S

  7. für eine Blutentnahme

     a) bei Kindern über drei Jahre und bei Erwachsenen

        sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene .........   75 S

     b) bei Kindern unter drei Jahren .......................  130 S

     c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene .......  187 S

     d) bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung

        der in der Z. 8 Buchstabe g genannten Merkmale ......  225 S

     e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der

        in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

  8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch

     Leichenblut) samt Befund und Gutachten

     a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art ......  212 S

     b) im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen

        aa) zur Bestimmung der Blutgruppe ...................  130 S

        bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 ...  130 S

     c) im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen

        aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes

            Merkmal .........................................  130 S

        bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur

            Differenzierung zwischen Rein- und

            Mischerbigkeit für jede Untersuchung ............  372 S

     d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes

        Merkmals ............................................  225 S

     e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes

        Merkmals ............................................  225 S

     f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in

        Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal ................ 130 S

     g) im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen

        aa) zur Bestimmung jedes Merkmals ...................  225 S

        bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen

            zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung ..  225 S

  9. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und

     Gutachten

     a) für jeden Kultur- oder Tierversuch ..................  225 S

     b) sonst ................................................ 113 S

10. a) für jede virologische Untersuchung (z. B. Eikultur,

        Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten   465 S

     b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit

        Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt

        Befund und Gutachten ................................  927 S

11. für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung

     für jeden Abdruck .......................................  86 S

12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

     a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme ...............  272 S

     b) bei Durchleuchtung ..................................  170 S

     c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das

        Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b

        festgesetzten Gebühren

13. für eine biostatistische Berechnung der Vaterschafts-

     ausschlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrschein-

     lichkeit ...............................................  421 S.

  1. Absatz 2,Soweit sich dies nicht bereits aus dem Absatz eins, ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.