Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.05.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.1992

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch römisch fünf

Text

Sonstige Kosten

Paragraph 31,

Dem Sachverständigen sind die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders

  1. Ziffer eins
    die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern, Ablichtungen, Lichtpausen, Zeichnungen und für Röntgenuntersuchungen;
  2. Ziffer 2
    die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe;
  3. Ziffer 3
    die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu und für die Beistellung der Schreibmittel im Betrag von 17 S für jede Seite der Urschrift und von 5 S einer Durchschrift; der Paragraph 54, Absatz 3, ist hierbei anzuwenden;
  4. Ziffer 4
    die vom Sachverständigen zu entrichtenden Kosten für die Benützung der von ihm nicht selbst beigestellten Werkzeuge und Geräte, die eine dauernde Verwendung zulassen;
  5. Ziffer 5
    die Stempel- und Postgebühren;
  6. Ziffer 6
    die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

Anmerkung

Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß Paragraph 64, durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1987,. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden sind.

Schlagworte

Foto, Kopie, Materialkosten, Porto, Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030117

alte Dokumentnummer

N2197511469R