die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muß, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;
Gebührenanspruchsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,
Paragraph 30
01.05.1975
Dem Sachverständigen sind die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen