Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Anspruch

Paragraph eins, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Geschworne und Schöffen haben für ihre Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren, Vertrauenspersonen für ihre Tätigkeit in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz vorgesehenen Kommissionen Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.