Kurztitel

Auslieferung (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1987

Text

ARTIKEL 1

Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, der anderen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, deren Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung oder der Verhängung oder Vollstreckung einer Strafe im ersuchenden Staat wegen einer oder mehrerer der in Artikel 3 beschriebenen strafbaren Handlungen begehrt wird.