Urkundenhinterlegungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1974,
BG
Paragraph 14
01.06.1974
30.06.2021
UHG
20/11 Grundbuch
Wird eine bücherlich nicht eingetragene Liegenschaft pfandweise beschrieben oder im Lauf eines Versteigerungsverfahrens zugeschlagen (Paragraphen 90, 134, 183, EO) oder wird ein Bauwerk gepfändet oder zwangsweise verkauft, so ist eine Abschrift des Protokolls über die Beschreibung, bzw. eine Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags, bzw. eine Abschrift des Protokolls über die Pfändung oder den Verkauf dem Grundbuchsgericht zu übersenden. Die Abschrift des Protokolls (die Ausfertigung des Beschlusses) ist von Amts wegen in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden einzureihen.
Zwangsversteigerung, Superädifikat, Einreihung
17.05.2021
10002310
NOR12029959
N2197421949S