Kurztitel

Urkundenhinterlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.06.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

UHG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 14,

Wird eine bücherlich nicht eingetragene Liegenschaft pfandweise beschrieben oder im Lauf eines Versteigerungsverfahrens zugeschlagen (Paragraphen 90, 134, 183, EO) oder wird ein Bauwerk gepfändet oder zwangsweise verkauft, so ist eine Abschrift des Protokolls über die Beschreibung, bzw. eine Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags, bzw. eine Abschrift des Protokolls über die Pfändung oder den Verkauf dem Grundbuchsgericht zu übersenden. Die Abschrift des Protokolls (die Ausfertigung des Beschlusses) ist von Amts wegen in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden einzureihen.

Schlagworte

Zwangsversteigerung, Superädifikat, Einreihung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR12029959

alte Dokumentnummer

N2197421949S