Kurztitel

Urkundenhinterlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Text

Paragraph 3, (1) Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich einzubringen. Bei den Bezirksgerichten können sie auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Urkundenhinterlegung ist in einer Ausfertigung zu überreichen. Im übrigen gilt der Paragraph 92, Absatz 2 bis 5 GBG 1955 sinngemäß.
  2. Absatz 3,Dem Antrag ist die Urkunde, die hinterlegt werden soll, in Urschrift anzuschließen.