Absatz 2,Der Antrag auf Urkundenhinterlegung ist in einer Ausfertigung zu überreichen. Im übrigen gilt der Paragraph 92, Absatz 2 bis 5 GBG 1955 sinngemäß.
Urkundenhinterlegungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1974,
Paragraph 3
01.06.1974
30.06.2009
Paragraph 3, (1) Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich einzubringen. Bei den Bezirksgerichten können sie auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.