Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Anmerkung
Zur Überschrift: Entgegen der allgemein gehaltenen Überschrift wird lediglich die Anerkennung und Vollstreckung hinsichtlich der im 5. und 6. Abschnitt behandelten Angelegenheiten vorgesehen (Personen- und Familienrecht einschließlich der damit zusammenhängenden
vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie Nachlaßsachen).
Zu Abs. 1 lit. a: Die in Art. 49 und 50 festgelegten Zuständigkeitstatbestände spielen im Verfahren vor dem Erstgericht keine Rolle, sondern sind erst bei Prüfung der Anerkennung und bei Entscheidung über die Vollstreckung von Bedeutung (sog. „competence indirecte“). Die für Vormundschafts- und Nachlaßsachen geltenden Zuständigkeitstatbestände (Art. 31 ff bzw. Art. 40 f) treten dagegen an die Stelle der in den Vertragsstaaten bestehenden einschlägigen innerstaatlichen Zuständigkeiten (vom Sonderfall des Art. 54 abgesehen) und sind daher bereits vom Erstgericht zu beachten (sog. „competence directe“).Zu Absatz eins, lit. a: Die in Artikel 49 und 50 festgelegten Zuständigkeitstatbestände spielen im Verfahren vor dem Erstgericht keine Rolle, sondern sind erst bei Prüfung der Anerkennung und bei Entscheidung über die Vollstreckung von Bedeutung (sog. „competence indirecte“). Die für Vormundschafts- und Nachlaßsachen geltenden Zuständigkeitstatbestände (Artikel 31, ff bzw. Artikel 40, f) treten dagegen an die Stelle der in den Vertragsstaaten bestehenden einschlägigen innerstaatlichen Zuständigkeiten (vom Sonderfall des Artikel 54, abgesehen) und sind daher bereits vom Erstgericht zu beachten (sog. „competence directe“).
Schlagworte
Versäumungsurteil, Streitanhängigkeit, res iudicata (entschiedene Sache), Ordre public, Vorbehaltsklausel