Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

20.02.1974

Text

Fünfter Abschnitt
PERSONEN- UND FAMILIENRECHTLICHE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE VERMÖGENSRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN

Artikel 23

Rechts- und Handlungsfähigkeit

  1. Absatz eins,Die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem sie angehören.
  2. Absatz 2,Die Rechts- und die Handlungsfähigkeit juristischer Personen einschließlich Handelsgesellschaften sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet sie ihren Sitz haben.