Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
Artikel 5
20.02.1974
Die Gerichte der Vertragsstaaten haben auf Ersuchen in Zivilprozeßsachen einschließlich Exekutionssachen und in Außerstreitsachen einander Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.