Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

20.02.1974

Text

Zweiter Abschnitt
RECHTLICHER VERKEHR

Artikel 5

Umfang des rechtlichen Verkehrs

Die Gerichte der Vertragsstaaten haben auf Ersuchen in Zivilprozeßsachen einschließlich Exekutionssachen und in Außerstreitsachen einander Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.