Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 316

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Text

Vierundzwanzigster Abschnitt
Störung der Beziehungen zum Ausland

Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat

Paragraph 316,

  1. Absatz eins,Wer es im Inland unternimmt (Paragraph 242, Absatz 2,), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Paragraph 243, gilt entsprechend.