Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 303
01.01.1975
31.12.2015
Ein Beamter, der fahrlässig durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen an seinen Rechten schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.