Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 295,
01.01.1975
31.12.2007
Unterdrückung eines Beweismittels
Paragraph 295, Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den Paragraphen 229, oder 230 mit Strafe bedroht ist.