Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 291
01.01.1975
Wegen einer nach den Paragraphen 288, oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.