Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 284,
01.01.1975
31.12.2015
Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.