Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,
Paragraph 281
01.01.1975
31.12.2015
Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, daß es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zum allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz auffordert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.