Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 275
01.01.1975
31.12.2001
Landzwang
Paragraph 275, Wer die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht und Unruhe versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.