Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Text
Fünfzehnter Abschnitt
Angriffe auf oberste Staatsorgane
Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten
§ 249.Paragraph 249,
Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Bundespräsidenten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Wer es unternimmt (Paragraph 242, Absatz 2,), mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Bundespräsidenten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.