Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 247
01.01.1975
Nach Paragraph 246, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.