Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 245

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Text

Tätige Reue

Paragraph 245,

  1. Absatz eins,Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.
  2. Absatz 2,Paragraph 243, Absatz 2, gilt entsprechend.