Absatz eins,Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 245
01.01.1975