Absatz eins,Der Täter ist wegen Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 243
01.01.1975