BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 241Paragraph 241
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
06.03.2001
Text
Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands
§ 241. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands. Paragraph 241, Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands.