Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 240

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Text

Tätige Reue

Paragraph 240,

  1. Absatz eins,Wegen einer der in den Paragraphen 232 bis 234 und 237 bis 239 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig
    1. Ziffer eins
      seine dort bezeichnete Tätigkeit vor deren Abschluß aufgibt,
    2. Ziffer 2
      das nachgemachte oder verfälschte Geld, solche Wertpapiere oder Wertzeichen oder die verringerten Geldmünzen sowie die Fälschungsgeräte (Paragraph 239,) vernichtet oder der Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) übergibt, soweit er diese Gegenstände noch besitzt, und
    3. Ziffer 3
      durch Mitteilung an diese Behörde oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, daß infolge seiner Tätigkeit oder der Tätigkeit anderer an dem Unternehmen Beteiligter nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder ein solches Wertpapier als echt und unverfälscht oder eine verringerte Geldmünze als vollwertig in Verkehr gebracht oder ausgegeben oder ein nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen als echt und unverfälscht verwertet wird, solange noch nicht versucht worden ist, einen dieser Erfolge herbeizuführen.
  2. Absatz 2,Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn die im Absatz eins, bezeichneten Gefahren nicht bestehen oder ohne sein Zutun beseitigt werden, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum bemüht, sie zu beseitigen.