Absatz eins,Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 238
01.01.1975