Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 237
01.01.1975
06.03.2001
Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
Paragraph 237, Nach den Paragraphen 232, 233, oder 236 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf Staats- oder Banknoten, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind, Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen, Aktien oder sonstige Anteilscheine, Zins-, Genuß-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber lauten.