Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 234

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen

Paragraph 234, (1) Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, daß sie als vollwertig ausgegeben werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Wer eine verringerte Geldmünze
    1. Ziffer eins
      mit dem Vorsatz, daß sie als vollwertig ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
    2. Ziffer 2
      als vollwertig ausgibt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat an verringerten Geldmünzen begeht, deren Nennwert 500 000 S übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.