Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 220

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Text

Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes oder mit

Tieren

Paragraph 220, Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur gleichgeschlechtlichen Unzucht oder zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als an der Unzuchtshandlung Beteiligter (Paragraph 12,) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.