Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,
Paragraph 220
01.01.1975
28.02.1997
Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes oder mit
Tieren
Paragraph 220, Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur gleichgeschlechtlichen Unzucht oder zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als an der Unzuchtshandlung Beteiligter (Paragraph 12,) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.