Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 214
01.01.1975
30.04.2004
Entgeltliche Förderung fremder Unzucht
Paragraph 214, Wer eine Person der Unzucht mit einer anderen Person zuführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.