Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,
Paragraph 209
01.01.1989
13.08.2002
Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren
Paragraph 209, Eine Person männlichen Geschlechtes, die nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.