Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 209

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

13.08.2002

Text

Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren

Paragraph 209, Eine Person männlichen Geschlechtes, die nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.