Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 203

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft

Paragraph 203, (1) Wer eine der in den Paragraphen 201, Absatz 2 und 202 mit Strafe bedrohten Taten an seinem Ehegatten oder an der Person begeht, mit der er in außerehelicher Lebensgemeinschaft lebt, ist nur auf Antrag der verletzten Person zu verfolgen, sofern keine der im Paragraph 201, Absatz 3, oder im Paragraph 202, Absatz 2, bezeichneten Folgen eingetreten ist und die Tat von keinem der dort genannten Umstände begleitet war.

  1. Absatz 2,Wurde eine der im Paragraph 201, oder im Paragraph 202, mit Strafe bedrohten Taten am Ehegatten oder an der Person begangen, mit der der Täter in außerehelicher Lebensgemeinschaft lebt, so kann von der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, auch ohne die dort genannten Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden, wenn die verletzte Person erklärt, weiter mit dem Täter leben zu wollen, und nach der Person des Täters sowie unter Berücksichtigung der Interessen der verletzten Person eine Aufrechterhaltung der Gemeinschaft erwartet werden kann.