Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 200

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Unterschiebung eines Kindes

Paragraph 200,

Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.