Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 197

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

06.03.2001

Text

Verlassen eines Unmündigen

Paragraph 197, Wer eine unmündige Person, der gegenüber ihm eine Fürsorgepflicht obliegt, verläßt, um sich ihrer zu entledigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.