Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,
Paragraph 197
01.01.1975
06.03.2001
Verlassen eines Unmündigen
Paragraph 197, Wer eine unmündige Person, der gegenüber ihm eine Fürsorgepflicht obliegt, verläßt, um sich ihrer zu entledigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.