Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 187
01.01.1975
Wer eine Maßnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist, vereitelt oder erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.