Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
Text
Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
§ 183a. (1) Hat sich der Täter in den Fällen der §§ 180, 181a, 181b und 182 mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er im übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu bestrafen.Paragraph 183 a, (1) Hat sich der Täter in den Fällen der Paragraphen 180, 181 a, 181 b und 182 mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er im übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt in den Fällen der §§ 181 und 183 entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt.Absatz eins, gilt in den Fällen der Paragraphen 181 und 183 entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt.