Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 183,
01.01.1975
Wer eine der im Paragraph 182, mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.