Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 182,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Text

Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes

Paragraph 182, (1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,

  1. Ziffer eins
    die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder
  2. Ziffer 2
    die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  1. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im Paragraph 180, bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet herbeiführt.