Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 176

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Text

Vorsätzliche Gemeingefährdung

Paragraph 176,

  1. Absatz eins,Wer anders als durch eine der in den Paragraphen 169, 171 und 173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Hat die Tat eine der im Paragraph 169, Absatz 3, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.