Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 172

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen

Paragraph 172,

  1. Absatz eins,Wer die im Paragraph 171, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Hat die Tat eine der im Paragraph 170, Absatz 2, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.