BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 172Paragraph 172
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Text
Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
§ 172.Paragraph 172,
(1)Absatz eins,Wer die im § 171 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Wer die im Paragraph 171, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.Hat die Tat eine der im Paragraph 170, Absatz 2, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.