Absatz einsWer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 158,
01.01.1975