Absatz eins,Wer einen Betrug mit nur geringem Schaden aus Not begeht, ist, wenn es sich nicht um einen der Fälle der Paragraphen 147 und 148 handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
Strafgesetzbuch
BGBl.Nr. 60/1974
Paragraph 150
01.01.1975
31.12.2009