Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

§/Artikel/Anlage

§ 148

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Gewerbsmäßiger Betrug

§ 148.

Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.