Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 146,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Betrug

Paragraph 146,

Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029690

alte Dokumentnummer

N2197415142T