Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
BG
Paragraph 146,
01.01.1975
StGB
24/01 Strafgesetzbuch
Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
05.10.2022
10002296
NOR12029690
N2197415142T