Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Text

Schwere Erpressung

Paragraph 145,

  1. Absatz einsWer eine Erpressung begeht, indem er
    1. Ziffer eins
      mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder
    2. Ziffer 2
      den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt,
    ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung
    1. Ziffer eins
      gewerbsmäßig begeht oder
    2. Ziffer 2
      gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt.
  3. Absatz 3Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.