Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Unterschlagung

Paragraph 134, (1) Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.
  2. Absatz 3,Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert 25 000 S übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer ein fremdes Gut im Wert von mehr als 500 000 S unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.