Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Text

Sechster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

Sachbeschädigung

Paragraph 125,

Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.