Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 125,
01.01.1975
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.