Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Text

Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände

Paragraph 114,

  1. Absatz einsWird durch eine im Paragraph 111, oder im Paragraph 113, genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.
  2. Absatz 2Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem Paragraph 111, oder dem Paragraph 113, entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (Paragraph 6,) hätte bewußt sein können.