Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 101
01.01.1975
30.04.2004
Entführung einer unmündigen Person
Paragraph 101, Wer eine unmündige Person entführt, um sie zur Unzucht zu mißbrauchen oder der Unzucht zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.